Aufrechterhaltung der Kindertagesbetreuung während der Omikron-Welle

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Angebote der Kindertagesbetreuung bleiben so weit möglich geöffnet.
  • Schließungen von Angeboten werden nicht immer zu verhindern sein, Eltern haben in diesem  Fall Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung.
  • Bei einem Infektionsfall in einem Kindertagesbetreuungsangebot besteht eine Testpflicht für die Kinder.
  • In den Kommunen, in denen PCR-Pooltests angeboten werden, muss aufgrund mangelnder Laborkapazitäten unter Umständen wieder auf Schnelltests umgestellt werden.
  • Im Anhang finden Sie einen Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall.

Es kann sein, dass die Pool-Tests in einigen Kommunen nicht oder nicht sinnvoll fortgesetzt werden können, weil Einzelauswertungen nicht mehr möglich sind.  Den an der PCR-Pool-Testung in Kindertagesbetreuungsangeboten teilnehmenden Kommunen haben wir daher angeboten, mit einem zeitlichen Vorlauf von einer Woche kurzfristig in das Liefersystem von Antigen-Schnelltests des Landes zurückzukehren.

Leitfaden zum Umgang mit einem Infektionsfall in der Kindertagesbetreuung (Stand: 26.01.2022)

Mein Kind zeigt Symptome.
Kranke Kinder gehören nicht in die Kita oder in die Kindertagespflegestelle. Kinder mit Fieber oder Symptomen, die nach Einschätzung der Eltern und der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auf eine akute, infektiöse und ansteckende Erkrankung hinweisen, sollen zum Schutz der Beschäftigten, der Kindertagespflegepersonen und der anderen Kinder in diesem Fall nicht betreut werden. Kinder dürfen ohne Attest oder Testung dann wieder in die Betreuung, wenn sie wieder gesund (fieberfrei und fit) sind.

Bei Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen sollen die Kinder, wie bisher, für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein COVID-19-Schnelltest durchgeführt wurde und das Ergebnis negativ ausgefallen ist. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, kann das Kind nach 24 Stunden wieder das Betreuungsangebot besuchen. Da jedoch in unser aller Interesse und zum Erhalt der Stabilität unserer Kindertagesbetreuung niemand durch Ansteckung, auch mit Erkältungskrankheiten, gefährdet werden soll, dürfen die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen ihrerseits die Betreuung ablehnen, solange das Kind aus ihrer Sicht Krankheitssymptome zeigt, die eine verantwortungsvolle Betreuung ausschließen.

Allerdings verbietet diese Empfehlung nicht, Kinder mit Krankheitssymptomen zu betreuen, wenn die Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson dies so entscheidet. Im Rahmen einer vertrauensvollen Bildungs- und Erziehungspartnerschaft sollen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gemeinsam mit den Eltern zu verantwortbaren Regelungen kommen.

Für mein Kind liegt ein positiver Schnelltest vor.
Nach aktueller Lage gilt: Führen Sie bitte zeitnah einen Kontrolltest in Form eines
PCR-Tests durch. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Kontrolltests sollte Ihr Kind
bestmöglich Kontakt zu anderen Personen vermeiden.

Für mein Kind liegt ein positiver PCR-Kontrolltest vor.
Informieren Sie bitte das Angebot der Kindertagesbetreuung. Für Ihr Kind gilt eine Isolierungspflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht verlassen und muss Kontakte vermeiden. Die Pflicht zur Isolierung gilt automatisch und wird nicht vom Gesundheitsamt angeordnet. Die Isolierung endet grundsätzlich zehn Tage nach dem Tag, an dem der positive PCR-Test durchgeführt wurde. Falls zunächst Symptome beobachtet wurden und 48 Stunden nach Auftreten der ersten Symptome ein positiver Test durchgeführt wurde, enden die zehn Tage Isolierung nach Symptombeginn. Falls noch Symptome bestehen, ist die Isolierung fortzusetzen. Nach sieben Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden, wenn es zuvor 48 Stunden symptomfrei war. Der Test kann frühestens am 7. Tag der Isolierung durchgeführt werden.

Im Haushalt lebt eine mit Corona infizierte Person.
Für Ihr Kind gilt eine Quarantänepflicht, d.h. es darf den eigenen Haushalt nicht verlassen und muss Kontakte vermeiden. Die Pflicht zur Quarantäne gilt automatisch und wird nicht vom Gesundheitsamt angeordnet. Die Quarantäne endet spätestens nach zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantänedurchgeführt werden.

Mein Kind hatte Kontakt zu einer Person, die sich mit Corona infiziert hatte.
Das Kind muss in der Regel nicht in Quarantäne. Achten Sie aber bitte darauf, ob Ihr Kind Corona-typische Symptome entwickelt und testen Sie Ihr Kind bitte regelmäßig. Unter Umständen kann es sein, dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne für Ihr Kind anordnet. Die Quarantäne endet in diesem Fall spätestens nach zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantäne durchgeführt werden.

Eine Person in der Kindertagesbetreuung hat sich mit Corona infiziert.
Das Kind muss in der Regel nicht in Quarantäne. Achten Sie aber bitte darauf, ob Ihr Kind Corona-typische Symptome entwickelt. Für alle Kinder in der Kindertagesbetreuung gilt ab dann eine Testpflicht für den Besuch des Angebots. In den ersten vierzehn Tagen nach Bekanntwerden des Infektionsfalls müssen für Ihr Kind pro Woche insgesamt drei negative Corona-Tests nachgewiesen werden. Diese können beispielsweise durch die Selbsttests erfolgen, die die Einrichtungen den Eltern zur Verfügung stellen. Eltern bestätigen dabei schriftlich, dass der Test durchgeführt wurde und negativ ausgefallen ist. Ein entsprechender Vordruck.
Die Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Tests vorgelegt werden müssen, in jedem Fall aber am ersten Tag nach Bekanntwerden des Infektionsfalls.

Sofern ein PCR-Pool-Test positiv ausfällt, dürfen alle daran teilnehmenden Kinder das Betreuungsangebot erst wieder aufsuchen, wenn eine negativer PCR-Test vorgelegt wird. Das Jugendamt kann entscheiden, dass dies auch für jene Kinder gilt, die an der ursprünglichen Pool-Testung nicht teilgenommen haben.

Unter Umständen kann es sein, dass das Gesundheitsamt im Einzelfall eine Quarantäne für Ihr Kind anordnet. Die Quarantäne endet in diesem Fall spätestens nach zehn Tagen. Nach fünf Tagen kann das Kind mittels eines Antigen-Schnelltests in einem zertifizierten Testzentrum oder mittels eines PCR-Tests freigetestet werden. Der Test kann frühestens am 5. Tag der Quarantäne durchgeführt werden.

Welche Ausnahmen von der Quarantäne gibt es?
Folgende Personen sind aufgrund ihrer bisherigen Immunisierung von einer Quarantänepflicht
ausgenommen:

  • Personen mit einer Boosterimpfung, insgesamt drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson)
  • Geimpfte Genesene (Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben)
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung (die Notwendigkeit einer zweimaligen Impfung gilt auch für den Impfstoff von Johnson & Johnson)
  • Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Diese Ausnahmen gelten selbstverständlich auch für Kinder. Beachten Sie bitte, dass eine Infektion trotz Immunisierung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Achten Sie daher auch als immunisierte Person nach einem Kontakt mit einer Coronainfizierten Person auf Symptome und lassen Sie sich regelmäßig testen. Infizierte Personen müssen sich in jedem Fall in Isolierung begeben.

Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld oder Betreuungsentschädigung?
Auch wenn Kitas und Kindertagespflegestellen wegen eines pandemiebedingten Personalmangels vorübergehend geschlossen werden, haben gesetzlich krankenversicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung oder Betreuung ihres gesetzlich krankenversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Das Kinderkrankengeld wird bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt. Die Krankenkasse kann als Nachweis die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung verlangen. Eine entsprechende Musterbescheinigung.
Ist die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wegen eines pandemiebedingten
Personalmangels geschlossen, kann in dieser Musterbescheinigung die Option „aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot aus Gründen des Infektionsschutzes“ angekreuzt werden.

Für Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld oder vergleichbare Leistungen haben und die ihre Kinder aufgrund einer pandemiebedingten Beschränkung des Betreuungsangebotes zu Hause betreuen, hat die Landesregierung eine eigene Regelung geschaffen: die Betreuungsentschädigung NRW. Mit der Betreuungsentschädigung NRW unterstützt die Landesregierung erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können.

Bezugsberechtigt sind:

  • privat Versicherte
  • freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld
  • Landwirte ohne Anspruch auf Krankengeld
  • gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind.

Für das Jahr 2022 (zunächst bis zum 19. März 2022) stehen den Eltern bis zu 10 Tage Betreuungsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden 20 Tage) zu. Je Elternteil werden insgesamt bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40 Betreuungstage) gewährt.

Der Antrag auf Gewährung der Betreuungsentschädigung ist nach der Betreuung des Kindes bzw. der Kinder bei der Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Wohnsitz des jeweiligen Elternteils liegt, zu  stellen (https://soforthilfecorona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=E0487A5640FF96E50B1C). Auch in diesen Fällen kann die oben angegebene Musterbescheinigung entsprechend verwendet werden.

Quelle:  MKFFI

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