Welche Beiträge zusätzlich zum Elternbeitrag muss ich in der Kindertagesbetreuung bezahlen?

Der Elternbeitrag und zusätzliche Beiträge in Kindertagesbetreuungsstätten

Gemäß dem aktuellen Kinderbildungsgesetz ist im Bundesland Nordrhein-Westfalen ausschließlich das Jugendamt zur Festsetzung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistungen in Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen berechtigt. Kindertagesstätten und Personen in der Kindertagespflege sind grundsätzlich nicht berechtigt, weitere Entgelte zu erheben.

Wie verhält es sich mit dem Essensgeld?

Davon ist die Erhebung des Essensgeldes ausdrücklich ausgenommen, denn Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen dürfen ein Essensgeld beziehungsweise ein Verpflegungsgeld verlangen.

Dieses Essensgeld darf ausschließlich die Kosten für das Essen abdecken. Der zuständige Träger hat seine Kalkulation transparent zu veröffentlichen.

Getränkekosten dürfen im Entgelt für Essen enthalten sein.

Das Kinderbildungsgesetz enthielt nie eine weitergehende Ermächtigung zur Erhebung von Elternbeiträgen.

Was ist der Hintergrund dieser Regelung?

Der Hintergrund dieser Regelung liegt im Rechtsanspruch der Eltern auf Betreuung ihrer Kinder.

SGB XIII sowie Kinderbildungsgesetz gewähren allen Kindern den gleichen Zugang zu den Angeboten für Bildung und Betreuung, egal in welcher sozialen Herkunft oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sich die Eltern befinden.

Wenn der zuständige Träger sowie die Person der Kindertagespflege selbst Elternbeiträge erhebt, widerspricht sie dem vorgenannten Grundsatz, denn hierdurch werden eventuell Einzelpersonen von einer Inanspruchnahme der Angebote ausgeschlossen.

Private Kindertagesstätten sind von der Regelung ausgenommen

Eine Ausnahme bilden private Kindertagesstätten, welche keine Zuschüsse des öffentlichen Haushalts bekommen. Hierunter fallen beispielsweise Kindergärten, welche die monatlichen Betreuungsentgelte direkt über die Erziehungsberechtigten erhalten und nicht vom Jugendamt. Wegen der momentanen Situation des Platzmangels, kommt es vor, dass ein Kind eine private Kindertageseinrichtung aufsuchen kann. Hier sind die Jugendämter verpflichtet, die zusätzlichen Kosten für Sprach- oder Schwimmunterricht zu tragen.

Welche Beiträge sind erlaubt, welche nicht?

Vereinsbeiträge sowie Arbeitsstunden bei einer Elterninitiative

Wenn es sich bei der Kindertagesstätte um eine Elterninitiative handelt, in welcher mehr als 90 Prozent der Mitglieder aus den Eltern bestehen, ist es dieser nicht verboten Zusatzbeiträge auf ihre Vereinsbeiträge gemäß der Vereinssatzung zu erheben.

Pflichtarbeitsstunden dürfen laut der Vereinssatzung von den Erziehungsberechtigten ebenfalls verlangt werden.

Aufnahmebeiträge und Pflichtmitgliedschaft in Fördervereinen

Zahlungen, die Eltern aufgrund einer Aufnahme ihrer Kinder in eine Kindertagesstätte oder eine Kindertagespflegestelle, pflichtgemäß leisten, sind vom Verbot von der Erhebung weiterer Elternbeiträge betroffen.

Ein Kind darf nicht seitens einer Betreuungsstätte abgelehnt werden, nur weil die Eltern nicht Mitglied im entsprechenden Förderverein sind und Vereinsbeiträge an die Mitgliedschaft in diesem Verein geknüpft sind.

Pflichtarbeitsstunden

Diese Arbeitsstunden gelten als geldwerte Dienstleistungen. Sie sind daher der Bezahlung eines Entgelts gleichgestellt. Diese können demzufolge ausschließlich freiwillige Arbeitsleistungen sein. Die Elterninitiativen stellen eine Ausnahme dar.

Zuzahlungen für Material

Zuzahlungen für Material, beispielsweise zum Basteln, oder Sachleistungen dürfen nicht verpflichtend verlangt werden.

Sprach- und Musikangebote oder Sport- und Leseangebote

Zusatzangebote dürfen die vom öffentlichen Haushalt geförderten Einrichtungen nur innerhalb ihrer Öffnungszeiten zur Verfügung stellen, wenn alle Kinder den gleichen Zugang haben.

Erlaubt sind Unterscheidungen nach bestimmten Zielgruppen für bestimmte Angebote, beispielsweise Vorschulkinder.

Dieses Verbot ist nicht auf die Unterbindung etablierte Angebote ausgerichtet, solange die Erziehungsberechtigten diese freiwillig nutzen und keines der Kinder wegen der Finanzsituation seiner Eltern von dem entsprechenden Angebot ausgegrenzt wird. Spenden, die Kostenübernahme seitens eines Fördervereines oder öffentliche Mittel sind hier eine Hilfe.

Wenn obiges nicht gewährleistet ist, dürfen Kindertagesstätten kostenpflichtige Angebote ausschließlich außerhalb ihrer Öffnungszeiten anbieten.

Ausflüge

Bezüglich Ausflügen, beispielsweise Zoo oder Theater, kommen die Regeln für Sprach- oder Musikangebote zur Anwendung.

Spenden, freiwillig geleistete Zahlungen sowie freiwillige Arbeit

Freiwillige finanzielle Beträge, mit denen die Eltern die Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle unterstützen, gelten nicht als Elternbeiträge und stellen rechtlich kein Problem dar. Darunter fallen Spenden sowie Beträge an Fördervereine, Sachleistungen und freiwillige Arbeit durch die Eltern.

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus einem Verstoß gegen dieses Erhebungsverbot?

Bei einem Verstoß gegen dieses Erhebungsverbot für zusätzliche Elternbeiträge kann ein Leistungsbescheid gemäß § 47 SGB X zum Teil oder vollständig widerrufen werden. Bereits ausgezahlte Zuschüsse können zurückgefordert werden, falls eine Kindertageseinrichtung die Förderungsvoraussetzungen laut Kinderbildungsgesetz nicht länger erfüllt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert