Abschlussbericht des Petitionsausschusses: NRW: Rückerstattung der Elternbeiträge für Kitas, Kindertagespflege und OGS #Corona

In März 2020 mit der ersten Corona welle habe ich die Petition NRW: Rückerstattung der Elternbeiträge für Kitas, Kindertagespflege und OGS #Corona gestartet. Diese wurde von 8.789 Unterstützern unterzeichnet.

Bitte Unterstützen sie auch meine Petition
Corona-Schnelltests müssen für Schwangere, sowie Kinder und Jugendliche kostenlos bleiben!

Jetzt habe ich eine Antwort vom Petitionsausschusses bekommen: PDF

Sehr geehrter Herr,

der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 13.04.2021 beraten. Ich
gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:

Der Petent fordert im Rahmen einer Sammelpetition die nordrhein-westfälische Regierung zur
Ausgleichszahlung auf, um den Eltern die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege und OGS während des Coronavirus-Shutdowns zurückzuerstatten.

In Nordrhein-Westfalen wurden die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung gemeinsam
mit den Kommunen für die Zeit des Betretungsverbots mit Notbetreuung in den Monaten April
und Mai in voller Höhe und für die Zeit des eingeschränkten Regelbetriebs in den Monaten
Juni und Juli hälftig erlassen. Land und Kommunen haben sich auch darauf verständ igt, dass
im Monat Januar die Elternbeiträge landesweit ausgesetzt werden. Darüber hinaus ist darauf
hinweisen, dass in Nordrhein-Westfalen inzwischen die beiden letzten Jahre vor der
Einschulung für alle Kinder in der Regel beitragsfrei sind.

Für die OGS und weitere Betreuungsangebote wurden die Elternbeiträge zur Entlastung der
Familien gemäß Erlass für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2020 und für Januar 2021 in
voller Höhe zurückerstattet. Land und Kommunen teilen sich den Ausfall hälftig.

Der Petitionsausschuss sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, der Landesregierung
(Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration; Ministerium für Schule und
Bildung) weitere Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen.

Der Petent erhält eine Kopie der Stellungnahme des Ministeriums für Kinder, Familie,
Flüchtlinge und Integration vom 15.03.2021 .

Sollte die Bearbeitung Ihrer Petition länger gedauert haben, bitte ich um Verständnis. Bei der
großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX

Anlage Stellungnahme:

Kindertagesbetreuung
In Nordrhein-Westfalen ist es grundsätzlich die Entscheidung des örtlichen
Jugendamtes, ob und inwieweit für die Inanspruchnahme von Angeboten
in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege Elternbeiträge
nach § 90 Absatz1 Achtes Sozialgesetzbuch festgesetzt und
erhoben werden. Die Kommune entscheidet sowohl darüber, in welcher
Höhe Elternbeiträge erhoben werden als auch, welche Bemessungsgrundlage
für die Beitragshöhe Anwendung findet. Maßgeblich für die
Beitragserhebung ist die jeweilige örtliche Elternbeitragssatzung.

Elternbeiträge sind dabei keine Gebühren, sondern Abgaben eigener Art.
Insofern hängt die Elternbeitragspflicht nicht von der vollumfänglichen
und täglichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung
ab. Vielmehr sind die Elternbeiträge ein Finanzierungsanteil
an der Finanzierung der Betriebskosten von Einrichtungen,
die ganz überwiegend von Land und Kommunen getragen werden.

Die KiBiz-Förderung (Betriebskostenfinanzierung) wird unabhängig von
Schließzeiten der Kindertageseinrichtungen – z. B. wegen Ferien oder
Konzeptionstagen – geleistet, um die durchgehende Finanzierung und
damit die dauerhafte Sicherstellung der Kindertagesbetreuungsangebote
zu gewährleisten. Entsprechend wird auch die Elternbeitragspflicht durch
Schließungen oder vorübergehende Einschränkungen im Betreuungsumfang
in der Regel nicht gemindert oder gar aufgehoben. Folglich führten
die getroffenen Maßnahmen nicht zu einer Verpflichtung zur Aussetzung
der Elternbeitrags- oder zu einer Rückerstattungspflicht.

Die Unterstützung von Familien mit kleinen Kindern ist für die Landesregierung
ein zentrales Anliegen. Und das beschränkt sich nicht nur auf die
Zeit der Pandemie, sondern gilt generell. So sind inzwischen die beiden
letzten Jahre vor der Einschulung für alle Kinder in der Regel beitragsfrei.
In Nordrhein-Westfalen wurden die Elternbeiträge gemeinsam mit den
Kommunen für die Zeit des Betretungsverbots mit Notbetreuung in den
Monaten April und Mai in voller Höhe und für die Zeit des eingeschränkten
Regelbetriebs in den Monaten Juni und Juli hälftig erlassen. Eine rechtliche
Verpflichtung dazu gab es nicht.

Land und Kommunen haben sich auch darauf verständigt, dass im Monat
Januar die Eltembeiträge landesweit ausgesetzt werden.
Die Aussetzung der Elternbeiträge gilt dabei für alle Eltern, unabhängig
davon, ob sie dem Appell Folge leisten (können) oder nicht.
Sie gilt nicht nur für Eltern, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen betreut
werden, sondern auch für Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege
betreut werden.

Während dieser gesamten Zeit wurde und wird durchgehend die vollumfängliche
Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote durch Land und Kommunen gewährleistet.

Die Form der Erstattung/Art der Abrechnung kann von Kommune zu Kommune
unterschiedlich sein.

OGS
Im Zuge der vorrübergehenden Einstellung des Unterrichtsbetriebes an
den Schulen bzw. der Aufhebung der Präsenzpflicht konnten auch Ganztags-
und Betreuungsangebote nicht oder nicht vollumfänglich angeboten
werden.

Dies betrifft die Betreuung von Kindern in der gebundenen und offenen
Ganztagsschule sowie außerunterrichtliche Betreuungsangebote der Primarstufe
und Sekundarstufe 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines
Beitrages nach dem § 9 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW – SchulG) ist die örtliche Satzung der Gemeinde in
Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
vorn 23. Dezember 2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Prirnarbereich
und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2).

Zur Entlastung der Familien wurden Elternbeiträge für die OGS und weitere
Betreuungsangebote gemäß Erlass für die Monate April, Mai, Juni
und Juli 2020 und für Januar 2021 in voller Höhe zurückerstattet. Land
und Kommunen teilen sich den Ausfall hälftig. Die konkrete Abwicklung
der Beitragsrückerstattung erfolgt über die Kommunen.

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