Elternbeiträge: Wird der Beitrag vom Brutto- oder Netto-Einkommen berechnet?

Der Elternbeitrag wird individuell auf Grundlage des Bruttoarbeitslohnes berechnet. Dabei werden die Werbungskosten berücksichtigt, wobei in den meisten Fällen pauschale Abzüge gelten, solange die veranlagte Höhe laut Einkommensteuerbescheid noch nicht feststeht. Ebenso werden die Kinderbetreuungskosten abgezogen. Gleichzeitig fließen die sonstigen Einkünfte in die Berechnung mit ein, beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträgen, eventuell angefallene Unterhaltsleistungen sowie öffentliche Leistungen zum Lebensunterhalt oder Lohnersatzleistungen. Ebenso werden steuerfreie Einkünfte berücksichtigt.

Es ist wichtig zu beachten, dass negative Einkünfte nicht mit den positiven verrechnet werden können. Ab dem dritten Kind stehen Ihnen die steuerlich anerkannten Kinderfreibeträge zu, die von der Gesamtsumme abgezogen werden. Kindergeld zählt nicht zum Einkommen.

Die Berechnung der „positiven Einkünfte“ für Angestellte erfolgt, indem man den Bruttoarbeitslohn um die Werbungskosten abzüglich der pauschalen Abzüge des Finanzamtes reduziert.

positive Einkuenfte„Positive Einkünfte“ für Angestellte = Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten (pauschal bzw. in vom Finanzamt anerkannte Höhe).

 

Was zählt zum Einkommen? 

Die Definition des Einkommens finden Sie in § 3 der Satzung. Danach zählen zum Einkommen die folgenden Einkünfte:

  • positive Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EstG), das sind:
    • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    • sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG
  • steuerfreie Einkünfte
  • Unterhaltsleistungen
  • öffentliche Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind (z.B. Arbeitslosen-geld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-setz (UVG), Hilfe zum Lebensunterhalt), Elterngeld (300 € bleiben ansatzfrei).

Was sind Werbungskosten?

  • Fahrtkosten zur Arbeit – Entfernungspauschale
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Arbeitsmittel (z.B. Berufskleidung, Notebook, Fachliteratur, Werkzeuge)
  • Arbeitszimmer
  • Fortbildungskosten
  • Bewerbungskosten
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Dienstreisen (Verpflegungspauschale)
  • Steuerberatungskosten

Diese Bestandteile fließen in die Berechnung des Elternbeitrags ein und beeinflussen Ihre finanzielle Verpflichtung entsprechend.

Ich hoffe, dass die bereitgestellten Informationen Ihnen hilfreich waren. Als Eltern, die einen Elternbeitrag leisten, kann die Erstellung einer Steuererklärung in der Tat von großem Nutzen sein. Nach Erhalt Ihres Steuerbescheids empfehle ich dringend, Ihren Elternbeitrag zu überprüfen. Möglicherweise können Sie rückwirkend in eine niedrigere Einkommensklasse eingestuft werden, was Ihnen die Möglichkeit bietet, Geld zu sparen.
Die steuerliche Situation kann sich im Laufe der Zeit ändern, und es ist wichtig sicherzustellen, dass Sie die besten finanziellen Konditionen nutzen. Eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung Ihres Elternbeitrags können dazu beitragen, Ihre finanzielle Belastung zu optimieren.

4 Kommentare

  1. Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zu den Elternbeiträgen da dies nirgends wirklich erklärt wird. Ich habe 4 Kinder. Drei mit meiner Ex-frau für die ich insgesamt knapp 1600€ Kindesunterhalt bezahle. Nun geht es um die Elterngeldbeiträge für mein 4 Kind mit einer anderen Frau. Durch die Hohen Unterhaltszahlungen kann ich nicht den Höchstbetrag für den Kindergarten bezahlen. Aber so wie es ausschaut wird der Kindesunterhalt nicht angerechnet.

    Gibt es eine Möglichkeit die Unterhaltzahlungen anrechnen zu lassen?

    Viele Grüße,

    1. Leider nicht, lediglich der Bruttoarbeitslohn abzüglich der Werbungskosten (pauschal bzw. in vom Finanzamt anerkannter Höhe) wird berücksichtigt. Allerdings können hier Hilfen etc. beantragt werden. Bei niedrigem Einkommen muss ein Antrag aktiv beim zuständigen Jugendamt oder Sozialamt gestellt werden, damit das Jugendamt die Beiträge ganz oder anteilig übernimmt; hier wiederum werden Unterhaltszahlungen mit berücksichtigt. Das heißt, die Eltern müssen keine oder geringere Elternbeiträge bezahlen, insbesondere beim Bezug von Wohn- oder Sozialgeld.

  2. Hallo,
    ich habe mal eine Frage: bei der Berechnung des Elternbeitrags wird ja Einkommen aus Vermietung berücksichtigt. Nun soll ich als Nachweis die Kontoauszüge oder Mietvertrag einreichen. Wenn ich das tue, sehen die ja lediglich die Warmmiete und berechnen dann auch dementsprechend aber das kann ja nicht richtig sein…Von dieser Miete bleibt mir kaum was, da davon die Nebenkosten ja auch wieder weggehen sowie Kredit inkl. Zinsen. Einkommenssteuerbescheid habe ich nur für ein halbes Jahr von dem Zeitraum. Was kann ich da tun? Vielen Dank vorab. VG

    1. 1. Grundsätzliches zur Anrechnung von Mieteinnahmen

      Bei der Berechnung von Elternbeiträgen wird oft das (Gesamt-)Einkommen zugrunde gelegt. Zu diesem Einkommen zählen in vielen Kommunen auch Mieteinnahmen. Allerdings ist entscheidend, ob Bruttomiete (Warmmiete) oder das Netto-Ergebnis aus der Vermietung (nach Abzug bestimmter Kosten) herangezogen wird.

      Viele Satzungen oder Richtlinien sprechen explizit vom „Einkommen aus Vermietung und Verpachtung“ und verweisen dabei auf den Einkommensteuerbescheid oder geben an, welche Betriebskosten bzw. Werbungskosten (z. B. Zinsen, Nebenkosten, Abschreibungen) berücksichtigt werden dürfen.

      2. Probleme bei Vorlage von Kontoauszügen oder Mietvertrag

      Kontoauszüge zeigen nur die eingehenden Beträge (z. B. Warmmiete).
      Ein reiner Mietvertrag belegt nur die Höhe der (Brutto-)Miete.
      Beide Dokumente machen jedoch nicht transparent, welche Kosten du dafür wieder ausgibst (z. B. Nebenkosten, Kreditzinsen, Instandhaltung).

      Wenn die Behörde lediglich diese Bruttobeträge sieht, könnte sie fälschlicherweise von einem sehr viel höheren Einkommen ausgehen, als dir tatsächlich bleibt.

      3. Was kannst du tun?

      Einkommensteuerbescheid / Anlage V (Vermietung und Verpachtung)
      Idealerweise legst du einen aktuellen Einkommensteuerbescheid vor, in dem das Nettoergebnis (nach Abzug aller relevanten Kosten) ausgewiesen ist.
      Falls du nur einen Teilzeitraum in deinem bisherigen Steuerbescheid abgedeckt hast, könntest du ergänzend eine Erklärung oder vorläufige Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für den restlichen Zeitraum vorlegen.

      Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
      Wenn es (noch) keinen abgeschlossenen Steuerbescheid gibt, kannst du (ggf. mit Hilfe eines Steuerberaters) eine einfache Übersicht erstellen. Darin müssen neben den Mieteinnahmen auch alle abzugsfähigen Kosten aufgeführt sein, zum Beispiel:
      Zinsen für einen Kredit
      Nebenkosten, die du trägst
      Versicherungen, Grundsteuer usw.
      Diese EÜR kann oft mit Kontoauszügen, Rechnungen, Belegen oder dem Kreditvertrag untermauert werden.

      Gespräch mit der zuständigen Stelle
      Erkläre, dass der Bruttobetrag auf dem Konto nicht dein tatsächliches Einkommen widerspiegelt.
      Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, eine vorläufige Berechnung oder eine Selbstauskunft mit Nachweisen über die tatsächlichen Kosten einzureichen.
      Oft hilft ein persönliches Gespräch, um Missverständnisse zu vermeiden.

      Härtefallregelung / Antrag auf Neuberechnung
      Falls deine Kommune sehr starre Vorgaben hat, könntest du prüfen, ob eine Härtefallregelung möglich ist oder ob man zumindest eine Neuberechnung oder einen vorläufigen Beitrag ansetzen kann, bis du den vollständigen Steuerbescheid hast.

      4. Zusammenfassung

      In vielen Städten und Gemeinden wird für die Elternbeiträge nicht einfach die Warmmiete als Einkommen angesetzt, sondern das Nettoergebnis aus der Vermietung.
      Um das nachzuweisen, solltest du detaillierte Unterlagen zu Einnahmen und Ausgaben bereitstellen (am besten via Einkommensteuerbescheid oder einer EÜR).
      Wenn du nur Kontoauszüge oder den Mietvertrag einreichst, kann die Behörde fälschlich annehmen, du hättest höhere Einkünfte.
      Daher empfiehlt es sich, persönlich auf die zuständige Stelle zuzugehen und deine Situation zu erläutern.

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